S T A T U T E N
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Angewandte
Geographie" besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 des
schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Die internationalen Bezeichnungen lauten "Société
suisse de géographie appliquée" und "Swiss Society
for Applied Geography". Sie ist Mitglied der ASG.
Art. 3
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich jeweils am Wohnort ihres Präsidenten.
Art. 4
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der angewandten Geographie.
Art. 5
Die Gesellschaft sucht diesen Zweck insbesondere durch die Pflege eines
Kontaktnetzes zu erreichen. Im weiteren werden situative Aktionen mit
Basisbeteiligung angestrebt.
II. Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft können grundsätzlich alle Personen auf
schriftliche Anmeldung hin erwerben, die eine abgeschlossene geographische
Hochschulbildung besitzen. Der Vorstand kann auch weitere Personen
(insbesondere Studierende in Geographie) zur ordentlichen Mitgliedschaft
zulassen.
Art. 7
Über die Kollektivmitgliedschaft von Behörden, Verbänden,
Firmen usw. entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 8
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres
durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, der im besondern
Falle auch einen Ausschluss verfügen kann. Mitglieder, die mindestens
zwei Jahre unbegründet keinen Beitrag leisten, gelten als
ausgetreten.
Art. 9
Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Für Studierende und Stellenlose
beträgt er die Hälfte des normalen Jahresbeitrages.
III.Organisation
Art. 10
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung
(Jahresversammlung) und der Vorstand, der sich möglichst aus
Vertretern verschiedener Landesteile zusammensetzt.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise alljährlich statt.
Zeit und Ort werden vom Vorstand rechtzeitig festgelegt und den
Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher bekannt gegeben.
Art. 12
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der
Mitglieder muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden.
Art. 13
Der ordentlichen Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben zu:
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; Entgegennahme und
Behandlung von Anträgen, die dem Vorstand bis zwei Wochen vor der
Versammlung eingereicht wurden; Aufstellen eines Arbeitsprogrammes; Wahl
des Vorstandes.
Eine Statutenrevision ist möglich, sofern ihr zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder zustimmen.
Art. 14
Der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn und mindestens zwei
Mitgliedern, wobei administrative Arbeiten durch ein Sekretariat erledigt
werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Jedes Mitglied ist wiederwählbar.
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen und beruft die
Mitgliederversammlung ein. Das Sekretariat wird gemäss Entscheid der
Mitgliederversammlung gewählt und entschädigt, , und besorgt
zusammen mit dem Präsidenten die Korrespondenz, sowie das
Rechnungswesen und die Mitgliederverwaltung.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, indes sind sie vom
Jahresbeitrag befreit.
Art. 15
Das Geschäftsjahr kann durch die Mitgliederversammlung frei
festgelegt werden.
Art. 16
Die Mitgliederversammlung kann, sofern dem Vorstand drei Monate zuvor ein
begründeter Antrag eingereicht wurde, die Auflösung der
Gesellschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschliessen.
Schriftliche Stimmabgabe von Nichtanwesenden ist in diesem Fall möglich.
Ueber die Verwendung eines verbleibenden Gesellschaftsvermögens beschliesst die Mitgliederversammlung.
IV. Veröffentlichungen
Art. 17
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
durch Rundschreiben oder in der Geo-Agenda.
V. Revisionsstelle
Art. 18
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren
zwei Rechnungsrevisoren, welche die Vermögensverwaltung der
Gesellschaft prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der
Mitgliederversammlung Bericht und Antrag erstatten.
VI. Vereinshaftung
Art. 19
Für Verbindlichkeiten der SGAG ist diese nur mit ihrem Vereinsvermögen
haftbar. Darüber hinaus haften die Mitglieder für Schulden der
Gesellschaft im Rahmen des von der Jahresversammlung festgesetzten jährlichen
Mitgliederbeitrages, höchstens jedoch Franken 100.--.
Beschlossen an der Gründungsversammlung in Olten vom 25. 02. 1967
(unterzeichnet von W. Kündig-Steiner und Hans Heller).
Revidiert an der Genderalversammlung vom 27.0 1. 2005 in Olten.
Bruno Strebel, Präsident Ursula Strebel, Sekretärin