Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Angewandte Geographie" besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Die internationalen Bezeichnungen lauten "Société suisse de géographie appliquée" und "Swiss Society for Applied Geography". Sie ist Mitglied der ASG.
Art. 3 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich jeweils am Wohnort ihres Präsidenten.
Art. 4 Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der angewandten Geographie.
Art. 5 Die Gesellschaft sucht diesen Zweck insbesondere durch die Pflege eines Kontaktnetzes zu erreichen. Im weiteren werden situative Aktionen mit Basisbeteiligung angestrebt.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 Die Mitgliedschaft können grundsätzlich alle Personen auf schriftliche Anmeldung hin erwerben, die eine abgeschlossene geographische Hochschulbildung besitzen. Der Vorstand kann auch weitere Personen (insbesondere Studierende in Geographie) zur ordentlichen Mitgliedschaft zulassen.
Art. 7 Über die Kollektivmitgliedschaft von Behörden, Verbänden, Firmen usw. entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 8 Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, der im besondern Falle auch einen Ausschluss verfügen kann. Mitglieder, die mindestens zwei Jahre unbegründet keinen Beitrag leisten, gelten als ausgetreten.
Art. 9 Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der angewandten Geographie.

III.Organisation

Art. 10 Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) und der Vorstand, der sich möglichst aus Vertretern verschiedener Landesteile zusammensetzt.
Art. 11 Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise alljährlich statt. Zeit und Ort werden vom Vorstand rechtzeitig festgelegt und den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher bekannt gegeben.
Art. 12 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Art. 13 Der ordentlichen Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben zu: Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; Entgegennahme und Behandlung von Anträgen, die dem Vorstand bis zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht wurden; Aufstellen eines Arbeitsprogrammes; Wahl des Vorstandes. Eine Statutenrevision ist möglich, sofern ihr zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Art. 14 Der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn und mindestens zwei Mitgliedern, wobei administrative Arbeiten durch ein Sekretariat erledigt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Jedes Mitglied ist wiederwählbar.
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen und beruft die Mitgliederversammlung ein. Das Sekretariat wird gemäss Entscheid der Mitgliederversammlung gewählt und entschädigt, , und besorgt zusammen mit dem Präsidenten die Korrespondenz, sowie das Rechnungswesen und die Mitgliederverwaltung.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, indes sind sie vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 15 Das Geschäftsjahr kann durch die Mitgliederversammlung frei festgelegt werden.
Art. 16 Die Mitgliederversammlung kann, sofern dem Vorstand drei Monate zuvor ein begründeter Antrag eingereicht wurde, die Auflösung der Gesellschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschliessen. Schriftliche Stimmabgabe von Nichtanwesenden ist in diesem Fall möglich.
Ueber die Verwendung eines verbleibenden Gesellschaftsvermögens beschliesst die Mitgliederversammlung.

IV. Veröffentlichungen

Art. 17 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Rundschreiben oder in der Geo-Agenda.

V. Revisionsstelle

Art. 18 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche die Vermögensverwaltung der Gesellschaft prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag erstatten.

VI. Vereinshaftung

Art. 19 Für Verbindlichkeiten der SGAG ist diese nur mit ihrem Vereinsvermögen haftbar. Darüber hinaus haften die Mitglieder für Schulden der Gesellschaft im Rahmen des von der Jahresversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrages, höchstens jedoch Franken 100.--.

Beschlossen an der Gründungsversammlung in Olten vom 25. 02. 1967 (unterzeichnet von W. Kündig-Steiner und Hans Heller).
Revidiert an der Generalversammlung vom 27.0 1. 2005 in Olten.

Bruno Strebel, Präsident Ursula Strebel, Sekretärin